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(Schallschutzhaube) auf einen Schallleistungspegel von maximal 108 dB(A) zu begrenzen. Weiterhin ist die Kaminmündung des Gasturbinenabgases, die Ansaugung der Verbren- nungsluft (Filterhaus) sowie die Gasturbinen-Schallhaubenzu- und -abluft auf einen Schall- leistungspegel von jeweils 85 dB(A) zu beschränken. 2.10 ...
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Aktualisiert: 01:34 10.04.2024
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