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gleichermaßen einbezogen sind. 1.2. Ausnahmen Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind: a) Polizeivollzugsbeamte, b) Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, c) Beschäftigte, die gemäß § 1 Tarifvertrag der Länder (TV-L) ausgenommen sind (außer Beschäftigte gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 22:48 08.03.2024
Format: PDF