Zeitraum: "Älter als 1 Jahr" Entfernen
außerhalb der Wege sowie der Aufenthalt durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur ordnungs- gemäßen Nutzung erforderlich ist, 4. die ordnungsgemäße Unterhaltung: a) der vorhandenen Gewässer und Gräben b) der Straßen und Wege in der gegenwärtig genutzten Breite, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:16 03.04.2024
Format: PDF