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dies kann unter anderem eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter sein. (§ 16) Gleichstellung in den Beurteilungsmerkmalen: Die Merkmale werden in der Anlage 2 der Verordnung genauer beschreiben, dabei wird auch auf Gleichstellung eingegangen: a) Merkmal 1): Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Hier werden vier ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 09:32 26.04.2024
Format: PDF