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hat die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen. Diese Kosten betragen € …. 3. Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gründe I. Die Vergabestelle veranlasste am 11.11.2004 die Veröffentlichung der Vergabe ...
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden auf € … festgesetzt. Gründe I. Die Vergabestelle ist überörtlicher Träger der …. Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes, als örtliche Träger der …, unterstützen im Rahmen eines Heranziehungs- verhältnisses das … bei der Erfüllung ...
Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durch den Vorsitzenden Regierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin Wendler und den ehrenamtlichen Beisitzer Ebert am 03.Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: 1. Der Antrag wird verworfen. 1 2 2. Die Antragstellerin hat die Kosten ...
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit der Veröffentlichung am 19. Mai 2016 im Ausschreibungsblatt für Sachsen - Anhalt schrieb ...
durch den Vorsitzenden Oberregierungsrat ………, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsamtmann ………. und der ehrenamtlichen Beisitzerin Frau ……… beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe ...
der hauptamtlichen Beisitzerin Frau Regierungsamtfrau ………….. und der ehrenamtlichen Beisitzerin Frau ………… beschlossen: 1. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch den Antragsgegner war vergaberechtswidrig. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit der Veröffentlichung am 7. Juni 2019 im Ausschreibungsblatt ...
unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer ab der Bekanntmachung zu wiederholen. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit der Veröffentlichung am 16. März 2017 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage ...
…………. beschlossen: 1. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch den Antragsgegner war rechtswidrig. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit der Veröffentlichung am 19. Januar 2017 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung ...
wird angewiesen, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit der Veröffentlichung am 19. April 2018 im eVergabe-Portal schrieb die Antragsgegnerin ...
am 16.10.2006 durch den Vorsitzenden, Herrn Oberregierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin, Frau Wendler, und den ehrenamtli- chen Beisitzer, Herrn Ebert, beschlossen: 1. Der Antrag wird verworfen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Kosten werden auf € … festgesetzt. ...