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erforderlich. Bei der Veröffentlichung der Tagesordnung ist auf die Öffentlichkeit der Sitzung sowie auf die Notwendigkeit der Anmeldung hinzuweisen. Zum Schutz überwiegender öffent- licher oder privater Interessen kann der Vorsitz auf Antrag eines oder mehrerer Mit- glieder die Öffentlichkeit ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 08:06 08.06.2024
Format: PDF