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einen Rechtsanspruch für fünf Tage im Jahr auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung. Gemäß § 9 des Bildungsfreistellungsgesetzes ist dem Landtag alle vier Jahre ein Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilnehmerstrukturen vorzulegen. Der vorliegende Bericht ist der achte ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:27 30.10.2024
Format: PDF