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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren und 6 Monaten. Weiterhin wurde die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hin hob der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Mai 2024 (6 StR 52/24) ...
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Aktualisiert: 04:32 30.09.2024
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Aktualisiert: 03:54 30.05.2024
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