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nach dem BEEG über Sie erhalten hat, werden darüber hinaus an ande- re Sozialleistungsträger übermittelt, soweit dies für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der betroffenen Lei- stungsträger erforderlich ist (§ 69 Abs.1 SGB X). 5. Speicherdauer Ihre Daten werden grundsätzlich nicht länger gespei- chert, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 22:48 08.03.2024
Format: PDF