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mit einem Zwangs geld nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder angehalten werden. Nach § 23 B Stat G handelt darüber hinaus ordnungswidrig, wer – vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 B Stat G eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 00:58 12.06.2024
Format: PDF