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anzubringen. 3. Wechselt der Bauherr oder die Bauherrin, so hat der neue Bauherr oder die neue Bauherrin dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 52 Abs. 1 BauO LSA). 4. Vor dem Baubeginn muss die Grundrissfläche der baulichen Anlage abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:34 10.04.2024
Format: PDF