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werden. Die Beschränkungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort. (5) Findet bei Eingemeindung einer Gemeinde ...
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Aktualisiert: 05:39 19.07.2024
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