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Ein Beispiel sind Krankmeldungen. Für die zulässige Aufbewahrung der Information ist ein Interessenausgleich geboten. Im öffentlichen Bereich sind hier zeitliche Vorgaben in § 90 Abs. 2 LBG LSA, ggf. i. V. m. § 26 Abs. 1 DSAG LSA, enthalten. Im Bereich der Privatwirtschaft erscheint eine Aufbewahrung solange ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:49 21.11.2025
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