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vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die eingebrachten Flurstücke gehen rechtlich unter und an deren Stelle tritt der neue Bestand (§ 61 Satz 2 FlurbG). 3. Wird der vorzeitig ausgeführte Bodenordnungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht ...
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Aktualisiert: 04:06 17.12.2025
Format: PDF