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mit § 15 BStatG. Nach § 12 Absatz 6 Satz 3 sind die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:02 30.03.2025
Format: PDF