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ausgeschlossen werden sollte (vgl. LT-Drs. 5/748 , S. 16 und S. 23). Der Wortlaut der Norm ist insofern nicht eindeutig, die Gesetzesbegründung lässt m. E. beide Auslegungen zu. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Ausschlussgründe generell eng auszulegen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. ...
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Aktualisiert: 07:28 22.02.2026
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