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nur dann Bestandteil des Badegewässerprofils sein, wenn nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erstellte Beschreibungen der Gewässer vorliegen. Dies ist der Fall bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ...
von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) bzw. 3.1.3 (Seen) aufzunehmen. Dies gilt sowohl für das betreffende Badegewässer ...
bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) 2 ...
bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) 2 ...
und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 ...
wenn nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erstellte Beschreibungen der Gewässer vorliegen. Dies ist der Fall bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anlage I OGewV). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je ...
und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 Badegewässerverordnung 3 Festlegung ...
und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 Badegewässerverordnung 3 Festlegung der Überprüfungshäufigkeit und ggf. notweniger ...
des Badegewässerprofils sein, wenn nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erstellte Beschreibungen der Gewässer vorliegen. Dies ist der Fall bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I OGewV). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung ...
wenn nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erstellte Beschreibungen der Gewässer vorliegen. Dies ist der Fall bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je ...