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Nebenbestimmungen zur Vergabe von Aufträgen Abwasser und Trinkwasser 1. Es sind alle, für Sie geltenden, vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere gelten für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 i. V. m. § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)7 die Verordnung über die Vergabe ...
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Aktualisiert: 03:52 07.01.2026
Format: PDF