Bereiche: "Landesportal" Entfernen
der Bewilligungsbehörde, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen oder anzufordern. Damit ist das Landesverwaltungsamt nach Art. 6 Absatz 1 e) DSGVO berechtigt, von Ihnen die Übermittlung der für Prüfzwecke erforderlichen Daten zu verlangen und diese zu verarbeiten. 4. Weitergabe von Daten an Dritte ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 21:52 08.11.2024
Format: PDF
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 06:21 20.02.2026
Format: Seite