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und Gemeindeverbände in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b dient der Klarstellung. Es handelt sich bei diesen um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die begrifflich auch Satz 1 Nr. 1 Buchst. c unterfallen, aus dem sie auf Grund eines Redaktionsversehens nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Adressaten des Gesetzes ...
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Aktualisiert: 07:28 22.02.2026
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