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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des IX. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung. § 155 Vollzugsbedienstete (1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen...
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Aktualisiert: 17:03 28.10.2021
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