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an Bauwerken sind unaufgefordert und unverzüglich zu beheben. 1.10. Über Veränderungen am sog. „Fischteich“ incl. seiner baulichen Anlagen, die Ein- fluss auf Betrieb und Unterhaltung haben können, ist die zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu informieren.“ 3. Alle weiteren Anforderungen des Bescheides, ...
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Aktualisiert: 05:08 19.12.2025
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