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auf erosionsgefährdeten Standorten und zugleich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA. Die Bestände liegen fast alle in Naturschutzgebieten. Eine Holznutzung sollte der besonderen Schutz- und der Erholungsfunktion (z.B. Verkehrssicherungspflicht) gerecht werden. ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 03:53 07.01.2026
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