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Die Präsidentin des Amtsgerichts nimmt mit einem Arbeitskraftanteil von 0,20 die Aufgaben eines Richters der Zivilabteilung, im Übrigen Verwaltungsaufgaben (0,8 AKA) wahr. Sie nimmt am richterlichen Bereitschaftsdienst teil (§ 21 e Abs. 1 S. 3 GVG). 2. Folgende Richter stelle ich ab dem 01.01.2024 ...
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Aktualisiert: 04:12 26.01.2025
Format: PDF