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zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. (2) Die in § 17 Abs. 2 genannten öffentlichen ...
Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung. § 24 GDG LSA - Datenübermittlung (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, die Betroffenen eingewilligt ...
zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. (2) Die in § 17 Abs. 2 genannten öffentlichen ...
Ihre Daten unverschlüsselt übertragen werden. Beim Absenden besteht daher die Möglichkeit, dass Ihre Daten für andere sichtbar sind. Wenn Sie den Button "Online-Bewerbung senden" gedrückt haben, werden Ihre Daten an den Auswahldienst der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt gesendet. Seite ...
Ihre Daten unverschlüsselt übertragen werden. Beim Absenden besteht daher die Möglichkeit, dass Ihre Daten für andere sichtbar sind. Wenn Sie den Button "Online-Bewerbung senden" gedrückt haben, werden Ihre Daten an den Auswahldienst der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt gesendet. Seite 1 ...
Sie wollen sich bei uns für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bewerben und haben den Realschulabschluss? Aus datenschutzrechtlichen Gründen machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Daten unverschlüsselt übertragen ...
Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt ...
Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt ...
Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt ...
Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt ...