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dauerhaft zu privaten Zwecken ihre Freizeit verbringt, z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude (z. B. Wochenend- und Ferienhaus, Mehrfamilienhaus) geben. Sie können vom Eigentümer / von der Eigentümerin selbst genutzt oder dauerhaft ...
Art der Wohnungsnutzung Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnung. Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen sind Wohnungen, in denen eine Person dauerhaft zu privaten Zwecken ihre Freizeit verbringt, z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen ...
der Wohnungsnutzung Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnung. Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen sind Wohnungen, in denen eine Person dauerhaft zu privaten Zwecken ihre Freizeit verbringt, z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude ...
z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude (z. B. Wochenend- und Ferienhaus, Mehrfamilienhaus) geben. Sie können vom Eigentümer / von der Eigentümerin selbst genutzt oder dauerhaft an eine dritte Person zur Freizeitnutzung ...
Zwecken ihre Freizeit verbringt, z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude (z. B. Wochenend- und Ferienhaus, Mehrfamilienhaus) geben. Sie können vom Eigentümer / von der Eigentümerin selbst genutzt oder dauerhaft an eine dritte Person ...
und Wohnungen Ausprägung Art der Wohnungsnutzung Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnung. Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen sind Wohnungen, in denen eine Person dauerhaft zu privaten Zwecken ihre Freizeit verbringt, z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- ...
B. tätige Inhaberinnen und Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ab- hängig Beschäftigte) einschließlich Auszubildenden. Einbezogen sind auch vorübergehend nicht länger als ein Jahr Abwesende (z. B. wegen Krankheit, Urlaub ...
und Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer (abhängig Beschäftigte) einschließlich Auszubildenden. Einbezogen sind auch vor- übergehend nicht länger als ein Jahr Abwesende (z. B. wegen Krankheit, Urlaub). Bei Vollzeitbeschäftigten entspricht ...
B. tätige Inhaberinnen und Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ab- hängig Beschäftigte) einschließlich Auszubildenden. Einbezogen sind auch vorübergehend nicht länger als ein Jahr Abwesende (z. B. wegen Krankheit, Urlaub ...
B. tätige Inhaberinnen und Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ab- hängig Beschäftigte) einschließlich Auszubildenden. Einbezogen sind auch vorübergehend nicht länger als ein Jahr Abwesende (z. B. wegen Krankheit, Urlaub ...