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und als Handlungsoptionen zu verstehen. 4. Die Mobilitätsangebote sind mit Hilfe von Maßnahmen der herkömmlichen (klassischen) Angebotsgestaltung im Öffentlichen Personennahverkehr, Linienbedarfsverkehren nach § 44 des Personenbeförderungsgesetzes, gebündelten Bedarfsverkehren nach § 50 ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 04:28 16.11.2025
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