Seite 176 von 22463 | ( 224623 Treffer )
Sortieren nach
zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen. 2 § 1 Begriffsbestimmungen (1) ...
zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen. 2 § 1 Begriffsbestimmungen (1) ...
und Anwendermerkmale“ C Themenfeld „Einweisung, Schulungen, Support und Erfahrungsaustausch“ D Themenfeld „Nutzerfreundlichkeit des BMS-LSA“ E Themenfeld „Permanente Nutzbarkeit“ F Themenfeld „Aktive Einbindung der Anwender*innen in den Entwicklungsprozess des BMS-LSA“ G Themenfeld „Aufgabenzweckmäßigkeit ...
vor, der auf EU-Ebene koordiniert wird und die Gefahr der Einschleppung besorgniserregender Varianten des Virus in die EU begrenzen soll. Im nächsten Schritt ist es am Rat, den Vorschlag zu prüfen. Die angedachten Verfahren dürften mit der Anwendung des bereits im März vorgeschlagenen digitalen ...
nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Seite 4 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbe- sondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt ...
oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefäl- len, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt ...
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere ...
oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt ...
hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, ...