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Geburt u. Wochenbett (O00 - O99) i 3 - - 1 2 - - m x x x x x x x w 3 - - 1 2 - - Perinatalperiode (P00 - P96) i 27 26 - - 1 - - m 16 15 - - 1 - - w 11 11 - - - - - Angeborene Fehlbildungen (Q00 - Q99) i 61 23 1 5 11 17 4 m 28 12 - 3 4 7 2 w 33 11 1 2 7 10 2 Symptome u. Abnorme klinische Laborbefunde, ...
in Verbindung stehen, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen. Bei den Überprüfungshandlungen stellte sich weiter heraus, dass gegen zwei der Männer Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Frankfurt/O. u.a. wegen Diebstahlsdelikten vorlagen. Aufgrund dessen wurden die 22- und 27-Jährigen Männer ...
nicht bereitgestellt, kann Ihr Antrag/Anliegen hier nicht bearbeitet werden. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Aktenordnung der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), insbesondere § 17 AktO geregelt. ...
kann Ihr Antrag/Anliegen hier nicht bearbeitet werden. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Aktenordnung der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), insbesondere § 17 AktO geregelt. Nicht mehr benötigte Förderakten ...
kann Ihr Antrag/Anliegen hier nicht bearbeitet werden. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Aktenordnung der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), insbesondere § 17 AktO geregelt. Nicht mehr benötigte Förderakten ...
hier nicht bearbeitet werden. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Aktenordnung der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), insbesondere § 17 AktO geregelt. Nicht mehr benötigte Förderakten (Nebenakten) ...
und Vorgaben aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Aktenordnung der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), insbesondere § 17 AktO geregelt. Nicht mehr benötigte Förderakten (Nebenakten) sind sofern nach dem Einzelfall nicht Abweichungen geboten ist, nach 5 Jahren, Hauptakten ...
und Vorgaben aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Aktenordnung der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (AktO), insbesondere § 17 AktO geregelt. Nicht mehr benötigte Förderakten (Nebenakten) sind sofern nach dem Einzelfall nicht Abweichungen geboten ist, nach 5 Jahren, Hauptakten ...
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Grundstücken o- der von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz o- der zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstü- cke beschränken, zum Beispiel Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte (Paragraph 10 Num- mer 2d Flurbereinigungsgesetz); b) ...