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und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) bzw. 3.1.3 (Seen) aufzunehmen. Dies gilt sowohl ...
und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 ...
des Badegewässerprofils sein, wenn nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erstellte Beschreibungen der Gewässer vorliegen. Dies ist der Fall bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst ...
sein, wenn nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erstellte Beschreibungen der Gewässer vorliegen. Dies ist der Fall bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung ...
bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 Badegewässerverordnung 3 Festlegung der Überprüfungshäufigkeit und ggf. notweniger Aktualisierung gem. Anlage 3 Nr. 2 ...
und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 ...
I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) bzw. 3.1.3 (Seen) aufzunehmen. Dies gilt sowohl für das betreffende Badegewässer ...
und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je nach Gewässerkategorie sind zusätzlich spezifische Angaben nach Nummer 3.1.2 (Flüsse) bzw. 3.1.3 (Seen) aufzunehmen. Dies gilt sowohl ...
bei Fließgewässern mit Einzugsgebieten ab 10 km² und bei Seen mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). Für jedes Gewässer ist zunächst eine Beschreibung nach Nummer 3.1.1 zu erstellen. Je 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 Badegewässerverordnung 3 Festlegung ...
und größer (vgl. Anhang I WRRL-VO LSA). 2 Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 2 Badegewässerverordnung 3 Festlegung der Überprüfungshäufigkeit und ggf. notweniger Aktualisierung gem. Anlage 3 Nr. 2 Badegewässerverordnung - Einstufung: ausgezeichnete Badegewässerqualität - Überprüfung ...